Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmens SpotBox. Stand 01.01.2022
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. – C.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.
A. Allgemeine Bedingungen
I. Geltung der AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von SPOTBOX nicht anerkannt, sofern SPOTBOX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt bsp. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
II. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
II. a. Rechnungen von SPOTBOX, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
II. b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
II. c. SPOTBOX ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.
III. Haftung von SPOTBOX
III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SPOTBOX, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SPOTBOX unbegrenzt.
III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von SPOTBOX, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SPOTBOX begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von SPOTBOX in Höhe von EUR 1.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 500.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SPOTBOX, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SPOTBOX begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 500.000,00 bei Vermögensschäden.
III. d. Im Übrigen ist die Haftung von SPOTBOX ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit SPOTBOX einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
IV. Reisekosten
Reisekosten und Spesen, die SPOTBOX im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.
V. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe
Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von SPOTBOX nicht angerechnet.
VI. Urheberschutz
SPOTBOX verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit SPOTBOX hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von SPOTBOX gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 1.500,00 an SPOTBOX zu bezahlen. Das Recht von SPOTBOX, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2
B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen
I. Angebote und Unterlagen
I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von SPOTBOX vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an SPOTBOX herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.
I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und SPOTBOX zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
II. Unberechtigte Mängelrügen
Kommt SPOTBOX einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von SPOTBOX objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von SPOTBOX zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.
III. Geeigneter Aufbauort
SPOTBOX ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. SPOTBOX schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von SPOTBOX aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von SPOTBOX zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
IV. Subunternehmer
Es ist SPOTBOX gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
V. Vertretungsbefugnis
Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt.
VI. Zutritt zum Objekt
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.
VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls SPOTBOX die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.
VIII. Rücktritt des Vermieters vom Mietvertrag
Bei Betriebseinstellungen, Nichtlieferung oder Lieferverzug der Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden, Streiks, unvorhergesehene Ereignisse
oder unvorhergesehene Wetteränderungen sind
höhere Gewalt und entbindet SPOTBOX von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.
C. Zusätzliche Mietbedingungen
I. Barkaution
SPOTBOX ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von SPOTBOX nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von SPOTBOX nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen
II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe
II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SPOTBOX Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.
II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von SPOTBOX der Mietvertrag nicht. III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe
III. Vorenthaltung von Mietsachen und Vertragsstrafe
III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann SPOTBOX für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von SPOTBOX, einen höheren Schaden geltend zu 3 machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber SPOTBOX verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.
III. b. Der Mieter hat an SPOTBOX neben der unter C.III.a. dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 20% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.
IV. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.
V. Pflichten des Mieters
V a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von SPOTBOX in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich SPOTBOX hiervon in Kenntnis zu setzen.
V. d. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.
VI. Haftung des Mieters
VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.
VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
VI. c. SPOTBOX muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VIa. oder C.VIb. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt SPOTBOX vorbehalten.
VI. d. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei SPOTBOX gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine Kosten über SPOTBOX versichern (Materialversicherung). Sofern die kostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird, haftet der Mieter für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (C.VIe. dieses Vertrages). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.
VI. e. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt: - bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00. - in allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.IIa. oder C.V. dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
VII. Gewährleistung von SPOTBOX
VII. a. SPOTBOX leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von SPOTBOX für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. SPOTBOX haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn SPOTBOX den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass SPOTBOX diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass SPOTBOX dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.
E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von SPOTBOX gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von SPOTBOX, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist SPOTBOX darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich SPOTBOX an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.